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   VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19   

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VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19 (https://dejure.org/2021,59035)
VG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2021 - 3 A 314/19 (https://dejure.org/2021,59035)
VG Hannover, Entscheidung vom 25. August 2021 - 3 A 314/19 (https://dejure.org/2021,59035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 2 BAföG; § 5 Abs 4 BAföG; § 50 Abs 1 S 3 Nr 3 BAföG; § 7 Abs 3 BAföG
    Anabin; Anrechenbarkeit von Leistungen; Ausbildungsförderung; Auslandsausbildung; Auslandsausbildungszeiten; bisheriges Studium; Fachrichtungswechsel; Fachrichtungswechsel Ausland; Gleichwertigkeit; Inhaltliche Gleichwertigkeit; Institutionelle Gleichwertigkeit; ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Der Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen kommt dabei eine wichtige Indizwirkung für die Vergleichbarkeit zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - Az. 5 C 28/97 - juris Rn. 18).

    Die im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) vertretene Ansicht, nach der es für die Frage, ob im Ausland verbrachte vorherige Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu werten sind, auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankommen soll, überzeugt nicht, da sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung ausländischer Ausbildungszeiten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris) steht.

    Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5).".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 18):.

    Dass es nicht auf eine rein institutionelle Gleichwertigkeit ankommen kann, zeigt sich auch daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 konkret für den dort entschiedenen Fall festgestellt hat, dass das vorherige Auslandsstudium der Klägerin des dortigen Falles jedenfalls in dem Umfang als gleichwertig anzusehen ist, soweit ihr erbrachte Leistungen des Auslandsstudiums für ihr Inlandsstudium anerkannt worden wären (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 19-20):.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat damit lediglich seine alte Rechtsprechung aufgegeben, wonach Auslandsstudienzeiten nur dann für eine Inlandsausbildung berücksichtigt werden konnten, wenn "mehr als die Hälfte" der im Ausland verbrachten Studienzeit angerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 16).

    Zur Aufgabe dieser bisherigen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 17-18):.

    Für eine Übertragbarkeit der in § 5 Abs. 4 BAföG geregelten institutionellen Gleichwertigkeit auf die vorliegende Konstellation lässt sich auch nicht anführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (5 C 28/97 - juris) auf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 BAföG verwiesen hat.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19

    Fachrichtungswechsel; gleichwertige Ausbildung; Gleichwertigkeit; institutionelle

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Mit Beschluss vom 27. September 2019 (Az. 4 ME 202/19) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluss vom 19. August 2019 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

    Die im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) vertretene Ansicht, nach der es für die Frage, ob im Ausland verbrachte vorherige Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu werten sind, auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankommen soll, überzeugt nicht, da sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung ausländischer Ausbildungszeiten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris) steht.

    Im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris Rn. 4) heißt es:.

    Soweit das Niedersächsische OVG in seiner Entscheidung vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris Rn. 5) davon ausgeht, dass es bei der vorgelagerten Frage, ob es sich bei der im Ausland absolvierten Ausbildung überhaupt um eine Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne handelt, nicht auf eine Anrechenbarkeit von Leistungen ankommen kann, weil bereits § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eine Regelung enthält, die auf die Anrechnung von Fachsemestern der ursprünglich betriebenen Ausbildung auf den neuen Studiengang gerichtet ist, folgt das erkennende Gericht dem nicht.

    Das vorliegende Urteil weicht von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) ab und beruht auf dieser Abweichung.

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    bb) Dass es (ausschließlich) auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankommen soll, lässt sich auch nicht dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 BAföG bzw. dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 (5 C 14/11 - juris) entnehmen.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Juli 2012 (5 C 14/11 - juris) das Erfordernis einer institutionellen Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 BAföG aufgestellt hat, bezieht sich dies ausschließlich auf die Frage der Förderungsfähigkeit eines Auslandsstudiums bei Wohnsitz im Inland.

    So dient das nach dem Bundesverwaltungsgericht in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verankerte Erfordernis einer institutionellen Gleichwertigkeit vorrangig der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Ein solches Verständnis der Systematik des § 5 BAföG lässt sich auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 (5 C 14/11 - juris Rn. 24 u. 26) entnehmen:.

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Hintergrund der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsleistungen auf die Erstausbildung und eine nur begrenzte Möglichkeit eines späteren Wechsels ist vor allem, dass Auszubildende ihre Ausbildung verantwortungsbewusst wählen, planvoll betreiben und auch zielstrebig beenden sollen, auch im Hinblick auf eine sparsame Haushaltsführung des Staates (vgl. BVerwGE 85, 194; Steinweg in: Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 109).
  • OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18

    Ausbildungsförderung; materielle Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Auch in diesem Fall ist anerkannt, dass eine zuvor im Ausland abgeschlossene Ausbildung nach § 7 Abs. 1, 2 BAföG einer weiteren Förderung zumindest dann nicht entgegensteht, wenn die Wahlmöglichkeit für eine Ausbildung in der Bundesrepublik erst durch die Flucht aus dem Heimatland ermöglicht wurde, der bis dahin erworbene Abschluss hier nicht anerkannt wird oder für eine Berufstätigkeit genutzt werden kann und eine Tätigkeit im Land der Ausbildung nicht zumutbar ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18.03.2019 - Az. 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Leipzig, Urteil vom 26.01.2016 - Az. 5 L 1429/15 - juris Rn. 22 f.).
  • VG Saarlouis, 13.03.2018 - 3 K 2717/16

    Ausbildungsförderung für einen Flüchtling: Erbringung von Studienleistungen in

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Anrechenbarkeit von Studienleistungen zumindest als wichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit einer bisherigen Ausbildung wertet, spricht bei vollständig abgelehnter Anrechenbarkeit von zehn Semestern Maschinenbaustudium eine überwiegende Vermutung dafür, dass das Studium einer inländischen Ausbildung tatsächlich nicht vergleichbar war (vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 13.03.2018 - 3 K 2717/16 - BeckRS 2018, 11010; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, BAföG § 7 Rn. 44a).
  • VG Halle, 22.12.2014 - 6 B 259/14

    Fachrichtungswechsel - Zur Förderung eines ausländischen Studenten nach dem BAföG

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Dieser Anhaltspunkt allein vermag eine Gleichwertigkeit des vom Antragsteller in D. betriebenen Studiums zu einer inländischen Ausbildung jedoch nicht zu tragen (vgl. VG Halle, Urteil vom 22.12.2014 - Az. 6 B 259/14 - juris Rn. 14).
  • VG Leipzig, 26.01.2016 - 5 L 1429/15

    In Syrien absolvierte Ausbildung kann förderungsrechtlich zu berücksichtigen sein

    Auszug aus VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19
    Auch in diesem Fall ist anerkannt, dass eine zuvor im Ausland abgeschlossene Ausbildung nach § 7 Abs. 1, 2 BAföG einer weiteren Förderung zumindest dann nicht entgegensteht, wenn die Wahlmöglichkeit für eine Ausbildung in der Bundesrepublik erst durch die Flucht aus dem Heimatland ermöglicht wurde, der bis dahin erworbene Abschluss hier nicht anerkannt wird oder für eine Berufstätigkeit genutzt werden kann und eine Tätigkeit im Land der Ausbildung nicht zumutbar ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18.03.2019 - Az. 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Leipzig, Urteil vom 26.01.2016 - Az. 5 L 1429/15 - juris Rn. 22 f.).
  • VG Ansbach, 16.11.2022 - AN 2 K 21.00383

    Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium der

    Basierend auf dieser Rechtsprechung wird vertreten, dass nicht ausschließlich auf eine institutionelle, sondern auch auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit des ausländischen und inländischen Ausbildungsganges abzustellen ist (vgl. etwa VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 33 ff.; VG Halle, B.v. 22.12.2014 - 6 B 259/14 - juris).

    Denn mit der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris) ist die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit früherer Ausbildungszeiten nicht allein anhand der institutionellen Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte zu bestimmen, sondern auch die materielle Gleichwertigkeit der Ausbildungen zu berücksichtigen (a).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht selbst spricht in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 (5 C 28/97 - juris) materielle Aspekte an, indem es darauf abstellt, dass eine Vergleichbarkeit nach "Art und Inhalt der Ausbildung" gegeben sein müsse und die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit darstelle (so auch VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 33 ff.).

    Denn diese Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zwischen institutioneller und materieller Gleichwertigkeit, sondern vielmehr auf die Abkehr des Gerichts von seiner früheren Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Studienzeiten im Ausland (VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 41 ff.).

    Mit der Feststellung, dass es auf den "Umfang" der Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten nicht mehr unmittelbar ankomme, wollte das Bundesverwaltungsgericht lediglich deutlich machen, dass es seine bisherige Rechtsprechung mit einer starren 50%-Grenze bezogen auf die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten zugunsten einer Gesamtbetrachtung aufgibt (VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 41 ff.).

    Verweist demnach das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (5 C 28/97 - juris) auf eine Gleichwertigkeit "im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG", ist auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme des § 5 Abs. 4 BAföG auf § 5 Abs. 2 BAföG eine Berücksichtigung der materiellen Gleichwertigkeit nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten (vgl. hierzu im Ganzen VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 47 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 LB 326/22

    Förderungsfähige Ausbildung; Auslandsausbildung; Berufsqualifikation;

    Dass Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und solche Förderungsbewerberinnen und -bewerber, die einen Abschluss im Ausland nicht mehr erlangen konnten, in derartigen Konstellationen gleich zu behandeln sind, gilt umso mehr, als dass es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einerseits und Absatz 3 andererseits um zwei Absätze derselben Norm handelt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    13/4246, S. 15 f.; VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 29).

    (2) Da der Kläger bereits keine zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierende Ausbildung absolviert hat, kann dahinstehen, ob die Al-Furat Universität in Deir ez-Zor mit einer inländischen Ausbildungsstätte vergleichbar im Sinne der zuvor wiedergegebenen Maßgaben bzw. ob hierfür allein eine institutionelle Gleichwertigkeit hinreichend ist (vgl. zum Streitstand etwa NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5 f.; SächsOVG, Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 -, juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschl. v. 20.2.2020 - 7 L 985/19 -, juris Rn. 11; VG Münster, Urt. v. 4.5.2021 - 6 K 906/19 -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 32 ff.; VG des Saarlandes, Urt. v. 13.3.2018 - 3 K 2717/16 -, juris Rn. 29 ff.; VG Halle [Saale], Beschl. v. 22.12.2014 - 6 B 259/14 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19

    Fachrichtungswechsel; gleichwertige Ausbildung; Gleichwertigkeit; institutionelle

    Über die daraufhin erhobene Klage des Antragstellers (Az.: 3 A 314/19) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
  • VG Braunschweig, 26.01.2023 - 3 A 287/19

    Ausbildungsförderung; ausländisches Fernstudium; Bachelor of Medicine;

    Die Klägerin hat einen Anspruch in gesetzlicher Höhe bzw. dem Grunde nach (vgl. zur Formulierung VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris und VG Hannover, Urteil vom 25.08.2021 - 3 A 314/19 -, juris) auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung im Studiengang der Fachrichtung Bachelor of Medicine an der EDU auf Malta.
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